Insbesondere für Familienunternehmen kann ein solcher Beirat eine gute Möglichkeit sein, das Unternehmen durch gute und schlechte Zeiten zu begleiten und im Nachfolgeprozess zu steuern.
Der Beirat lässt sich auf individuelle Bedürfnisse des Unternehmens zuschneiden.
Wie ausgeführt können sich Gesellschaften wie die GmbH oder die Personengesellschaften auf freiwilliger Basis mit einem Beirat ausstatten. Er kann individuell festgelegte Beratungs-, Überwachungs- und Ausgleichfunktionen wahrnehmen oder dem Modell des Aufsichtsrates einer Aktengesellschaft nachgebildet sein.
Beirat kann und sollte die Geschäftsführung beraten
Als UnternehmerIn muss man grundlegende Entscheidungen treffen, die für das Unternehmen von großer Tragweite sein können. Hier eignet sich der Beirat als kritisches Gesprächsforum, aber auch als korrektiv für „große Würfe“ und zur Absicherung strategische risikanter Entscheidungen .
Bei einer richtigen – immer wieder zu überprüfenden – Besetzung eines solchen Gremiums kann das know how anderer unternehmerisch denkender, weit blickender und erfahrener Persönlichkeiten für die eigenen Entscheidungsfindung fruchtbar gemacht werden. Der Beirat kann dadurch Betriebsblindheit verhindern, neue Wege aufzeigen und das Risiko von Fehlentscheidungen verringern.
Außerdem erzwingt er für die Geschäftsleitung und den Gesellschafterkreis eigene Ideen vor anderen zu begründen, zu artikulieren und die Grundlagen der Entscheidung aufzuzeigen, was erfolgreiche Konzepte fördert.
Mittelständische Unternehmen können häufig nicht wie große Konzerne über personalintensive Stab- oder Geschäftsfelder verfügen. Als Ausgleich kann hier ein Beirat wertvolles Fachwissen zu Unternehmensführung, Finanzierung, Recht und Steuern zuführen. Und der externe Einkauf dieser Lesitungen scheitert nicht in erster Linie an den Kosten, sondern an der fehlenden Intitmität des Beraters mit dem Unternehmen, seiner Kultur, Entscheidungsprozessen und der Markteinschätzung. Dinge, die dem langjährigen Beirat gegenwärtig sind, jedenfalls sein sollten.
Beirat kann die Geschäftsführung kontrollieren und einen Interessensausgleich zwischen Gesellschaftern untereinander und zwischen diesen und der Geschäftsführung herbeiführen.
In Unternehmen mit viele Gesellschafter kann der Beirat zwischen Gesellschafterinteressen und Gesellschaft und Gesellschafter vermitteln. In den Fällen von Einzelgesellschaftern (oder prägenden Hauptgesellschaftern) stellt er eine Methode des Korrektivs eigener Entscheidungen, die Nagelprobe, dar.
Am Anfang der Suche nach einem Beiratsmitglied steht ein Anforderungsprofil. Es umfasst die gesuchte fachliche Kompetenz, aber auch Managementerfahrung sowie kommunikative und soziale Fähigkeiten.
Nicht alle Personen dürfen Beiratsmitglied werden
Die betreffende Person muss i.d.R. unbeschränkt geschäftsfähig sein. Auch darf das Beiratsmitglied nicht verantwortliche Aufgaben übernehmen, die es für die Gesellschaft schon an anderer Stelle ausübt, z.B. zugleich als Wirt-schaftsprüfer ihren Jahresabschluss prüfen, insbesondere, wenn dieser ein Testat erstellt.
Soll der Beirat als Vermittler agieren, ist darauf zu achten, dass keines seiner Mitglieder zugleich Partei der Streitigkeit ist.
Dagegen können gesellschaftsfremde Dritte ohne diese Probleme Mitglied im Beirat sein, wenn auch die Branchennähe zum eigenen Unternehmen spezifische Fragestellungen aufwerfen kann. Andererseits kann man den Fremdeinfluss wiederum beschränken, indem vorgeschrieben wird, dass der Beirat mehrheitlich aus Gesellschaftern bestehen muss.
Wie viel rechtlicher Aufwand betrieben werden muss um einen Beirat zu installieren, hängt davon ab, welche Aufgaben ihm zukommen sollen. Sofern er nur beraten soll, reicht ein einfacher schuldrechtlicher Vertrag aus. Soll der Beirat darüber hinaus die Geschicke der Gesellschaft kontrollieren, muss er im Gesellschaftsvertrag verankert sein.
Wichtiger als die formale Frage der Einbindung ist die Integration in die Prozesse des Unternehmens und damit zusammenhängend der Informationsfluss. Damit auch ein Zeit und Aufwandsthema, das bei einer Einrichtung eines Beirates beachtet werden muss.
Kontrollierender Beirat muss in die Gesellschaft integriert werden
Soll der Beirat über die Beratung hinaus wirken, stellt sich die Frage, wie weit seine Befugnisse gehen sollen – gerade gegenüber den anderen Gesell-schaftsorganen. Mit einem einfachen schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Beiratsmitgliedern und der Geschäftsführung ist es dann nicht mehr getan.
Vielmehr muss der Beirat in die Unternehmensorganisation eingebettet werden. Dazu müssen seine Kompetenzen zu denen der übrigen Gesellschaftsorgane abgegrenzt und eindeutig geklärt werden. Insbesondere kommt es darauf an, inwieweit Sie Zuständigkeiten anderer Gesellschafts-organe antasten wollen und welchen Grenzen Sie dabei unterliegen.
Wichtig: Nicht jede Zuständigkeit von Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Gesellschaftern ist übertragbar
Grundregel ist, dass Sie zwingende Zuständigkeiten anderer Organe respektieren müssen. Zwingende Zuständigkeiten sind solche, die das Gesetz ausdrücklich der Gesellschafterversammlung, den einzelnen Gesellschaftern oder der Geschäftsführung zuweist. Bei diesen Zuständigkeiten darf der Beirat zwar angehört werden, aber nicht verbindlich entscheiden.
Unterliegt Ihre Gesellschaft der Mitbestimmung, müssen Sie die Kompe-tenzen des Aufsichtsrats berücksichtigen. Bei zwingenden Zuständigkeiten kann man den Beirat derart einbeziehen, dass ihm nicht das letzte Wort zukommt; z.B. indem die Gesellschafterversammlung seine Beschlüsse noch absegnen muss. Bei einem solchen Verfahren kann es jedoch zu Verzögerungen in der Beschlussfassung kommen. Daher ist es oft zweckmäßiger den Beirat in den Bereichen, die Ihnen das Gesetz zur Verfügung lässt, mit echten Entscheidungsbefugnissen auszustatten. Dazu müssen Sie aber zunächst wissen, welche Aufgaben schon das Gesetz für einen Beirat ausklammert, nämlich diejenigen, die ausschließlich einem anderen Organ zustehen.
Die zwingenden Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung betreffen die Grundlagenentscheidungen: z.B. Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG), Satzungsänderungen (§ 53 Abs. 1 GmbHG) und die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 GmbHG).
Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung, dass „wesentliche Geschäfts-führungsmaßnahmen“ bei der Gesellschafterversammlung bleiben müssen. Darunter fällt etwa die Verlagerung von Betriebsteilen.
Auch die exklusiv der Geschäftsführung zugewiesenen Rechte und Pflichten können nicht auf einen Beirat übertragen werden. So die Vertretung der Gesellschaft (§ 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG) sowie Zuständigkeiten im Zusammen-hang mit Anmeldungen zum Handelsregister (§ 78 GmbHG),der Buchführung (§ 41 GmbHG),der Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht (§ 42a GmbHG) sowie die Stellung eines Insolvenzantrages (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Ebenso tabu ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht jedes einzelnen Gesellschafters (§ 51a GmbHG).
Eine wichtige Aufgabe für den Beirat: Überwachung und Auswahl der Geschäftsführung
Die verbleibenden Betätigungsfelder für einen Beirat die ansonsten den Gesellschaftern zustehende Aufgabe wie die Geschäftsführung zu überwachen, die Personen für die Geschäftsführung auszuwählen.
Diese Entscheidung kann ein sachkundiger Beirat schneller treffen als eine möglicherweise zerstrittene, sich blockierende Gesellschafterversammlung. Die Personalhoheit kann auch dahingehend erweitert werden den oder die Geschäftsführer zu kündigen oder den Jahresabschluss feststellen und über die Gewinnverwendung entscheiden.