Ein Wort zur Honorarfindung
In dem von uns betreuten Fragestellungen bieten sich Honorarabrechnungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Interesse der Mandanten nicht unbedingt an. Die Streit- und Gegenstandswerte sind in der Regel hoch und die daraus resultierenden Gebühren fallen entsprechend üppig aus. Solche Fragestellungen, auch mit geringem Zeitaufwand, würden erhebliche Kosten verursachen. Eine „kleine Anfrage“ kann so schnell mehrere 5.000, 10.000 oder mehr Tausend Euro nach sich ziehen, obwohl nur ein zeitlicher Aufwand von wenigen Stunden angefallen ist.
In Prozessangelegenheiten – dem klassischen Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte – mag diese Form der Abrechnung immer noch opportun sein, bei laufenden Mandanten, insbesondere von Dauermandaten, bietet sich eine Honorarvereinbarung als faire Lösung an. Dabei liegen solchen Stundensätzen, die in der Wirtschaft für Dienstleistungen seit jeher üblich sind, Kostenkalkulationen zu Grunde. Die hängen von den direkten Personalkosten (welcher Personen, mit welcher Qualifikationen), den zugeordneten Sachkosten und den Gemeinkosten ab. In Dauermandaten kommen dann auch Grenzkostenbetrachtungen zum Zuge. Großkanzleien neigen dazu Grenzkostenbetrachtungen eher zu ignorieren, was in der Regel erheblich höhere Stundensätze zur Folge hat (und die Gewinnerwartung auf Grund der Tätigkeit von Associates zu hohen Stundensätzen steigert).
Mittelständische Kanzleien können auf Grund ihres geringeren Overheads in der Regel auch geringere Stundensätze als ausreichend betrachten. Abhängig ist das auch vom Standort (Frankfurter Büromieten + Gehälter dortiger Mitarbeiter verlangen einen höheren Aufwand) und vom Einsatz der mitarbeitenden Fachkräfte (sogenannte inflationäre Beschäftigungssituationen).
Will man die angemessene Honorierung prüfen, so empfiehlt sich ein Vergleich mit den Kosten, die ein fachkompetenter Mitarbeiter im eigenen Unternehmen verursacht. Kosten im Bereich Beratung sind so auf Basis von Geschäftsführergehälter zu vergleichen. Dabei sind neben den Bruttogehältern, Arbeitgeberbeiträge und ein Gemeinkostenzuschlag (i.d.R. zumindest 20-30%) zu kalkulieren und im Verhältnis zu leistungsbezogenen Arbeitsstunden. D.h. bei einem Gehalt von 150 T€ (mindestens 5jährige Berufserfahrung) ergibt sich damit ein Wert von 150 T€ + 30 % ArbGBeiträge + 10% Basiswert F+W+ 30% Gemeinkosten, also insgesamt rund 273 T€. Bei einem Stundenkontingent von rund 60% abrechenbarer (Leistungsstunden) ergibt das einen Durchschnittwert für eine Honorarstunde für eine übliche Berufserfahrung von rund 270 €/h.
In den Fällen einer höheren Berufserfahrung ergibt sich eine entsprechende Steigerung, die legitimerweise bei wenigstens 50 €/h für 10 Jahre Berufserfahrung anzusetzen sein wird. Berater mit 20 jähriger Berufserfahrung sollten auf Basis dieser Betrachtung als faires Honorar deshalb bei rund 350€/h liegen können.
Schlussendlich ist die Beurteilung, ob es für den Mandanten angemessen ist auch eine Frage der Bewertung der Arbeitseffizienz des Beraters. Was dem einen in wenigen Stunden gelingt, dauert beim weniger erfahrenen Berater schnell das doppelte, dreifache an Zeit und damit an Kosten.
Deshalb ist die ausgewiesene Expertise des Beraters, die Vertrautheit mit den Umständen und den Strukturen beim Mandanten ein erheblicher Preisbildungsfaktor. Die Beratung im Bereich eines Firmenerwerbes kann so schnell zwischen 20 – 60 T€ schwanken und bei Großanbieten und einer größeren Anzahl von Associates (egal ob Junior Assistent oder Senior Assistent, die in der Regel in Form eines „training on the job“ eingesetzt werden), kann dann das gleiche Projekt bis zu 150 T€ Kosten verursachen. Dass das Ergebnis dadurch ein besseres wird, ist nicht garantiert.
Details können wir Ihnen gerne offen legen und bei uns können der Mandant davon ausgehen, dass Berater zumindest über 20 Jahre, die meisten über 30 Jahren und mehr verfügen.